30. Oktober 2026
Am 30. Oktober 2026 findet die zweite diesjährige Erbrechtstagung der Fachanwälte für Erbrecht e. V. in Maria Laach statt.

29. Mai 2026
OLG Karlsruhe v. 29. Mai 2026 – 15 U 18/25 (Wx)
Leitsatz
Die persönliche Haftung eines Testamentsvollstreckers nach § 2219 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vermächtnisanspruchs ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Testamentsvollstrecker die Erfüllung des Anspruchs auf Vermächtniserfüllung während des Laufs der Frist nach § 281 Abs. 1 BGB aus objektiven Gründen verweigern durfte.satz

18. April 2025
OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Beschluss vom 10.März 2025 , Az: 8 W 19/24
Leitsatz
1. Haben die Parteien eines Erbvertrages -wie regelmäßig- eine vertragsmäßige Verfügung beabsichtigt, bleibt für eine abweichende Auslegung auch dann kein Raum, wenn die Bindung an den Vertrag durch einen dort geregelten Vorbehalt gelockert oder eingeschränkt worden ist, wie etwa bei Einräumung eines vom Gesetzgeber in § 2293 BGB ausdrücklich vorgesehenen Rücktritts vom Vertrag.
2. Die zu Gunsten eines Dritten (hier: Stieftochter) in einem im Hinblick auf eine bevorstehende Eheschließung geschlossenen Erbvertrag getroffene Verfügung ist im Fall der späteren Scheidung der Ehe nach § 2279 Abs. 2 iVm § 2077 BGB unwirksam.
3. Der Umstand, dass der Erblasser einen ihm vertraglich vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrag nicht erklärt hat, führt nicht zu der Annahme, dass der Erblasser die im Vertrag enthaltene Verfügung zu Gunsten eines Dritten auch für den Fall der Scheidung getroffen hat (§ 2077 Abs. 3 BGB), weil Anlass für einen Rücktritt aufgrund der gesetzlich angeordneten Unwirksamkeit der Verfügung zu Gunsten des Dritten in einer solchen Konstellation nicht besteht.
