Aktuelles

2. Mai 2024

OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Beschluss vom 7. März 2025, Az: 8 W 20/24

Leitsatz

1. Die grundsätzlich mögliche Anfechtung der Ausschlagung des Erbes wegen einer vermeintlichen, tatsächlich aber nicht gegebenen Überschuldung des Nachlasses scheidet aus, wenn der Anfechtende zu seiner Vorstellung nicht auf der Grundlage ihm bekannter oder zugänglicher Fakten gelangt ist, sondern seine Entscheidung auf Basis von Spekulationen getroffen hat.

2. Wird die Ausschlagung lediglich auf Verdacht hin erklärt, weil der Anfechtende keine ernsthaften und ihm zumutbaren Bemühungen unternommen hat, die Zusammensetzung des Nachlasses in Erfahrung zu bringen (hier: Ausschlagung in der Annahme, dass keine Immobilie in den Nachlass fällt, obwohl die letzte Anschrift des Erblassers, unter der er bis zu seinem Ableben im eigenen Anwesen gewohnt hat, der anfechtenden Tochter bekannt war), fehlt es letztlich auch an der erforderlichen Kausalität der Fehlvorstellung für die erklärte Ausschlagung.Ein transmortal Bevollmächtigter kann ein Nachlassgrundstück im Namen der Erben auflassen; insoweit (aber auch nur insoweit) liegt ein nachlassbezogenes Rechtsgeschäft vor, das von der transmortalen Vollmacht gedeckt ist.
Die transmortale Vollmacht deckt nicht die Auflassungserklärung des Grundstückserwerbers ab.
Auch wenn die Grundstücksveräußerung der Auseinandersetzung des Nachlasses unter Miterben dient, ist im Grundbuchverfahren nur die Auflassung, nicht auch der zu Grunde liegende schuldrechtliche Nach-lassauseinandersetzungsvertrag in den Blick zu nehmen.
Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsauffassung im Verfahren 8 W 201/15 nicht länger fest. II R 30/19

18. April 2025

OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Beschluss vom 10.März 2025 , Az: 8 W 19/24

Leitsatz

1. Haben die Parteien eines Erbvertrages -wie regelmäßig- eine vertragsmäßige Verfügung beabsichtigt, bleibt für eine abweichende Auslegung auch dann kein Raum, wenn die Bindung an den Vertrag durch einen dort geregelten Vorbehalt gelockert oder eingeschränkt worden ist, wie etwa bei Einräumung eines vom Gesetzgeber in § 2293 BGB ausdrücklich vorgesehenen Rücktritts vom Vertrag.

2. Die zu Gunsten eines Dritten (hier: Stieftochter) in einem im Hinblick auf eine bevorstehende Eheschließung geschlossenen Erbvertrag getroffene Verfügung ist im Fall der späteren Scheidung der Ehe nach § 2279 Abs. 2 iVm § 2077 BGB unwirksam.

3. Der Umstand, dass der Erblasser einen ihm vertraglich vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrag nicht erklärt hat, führt nicht zu der Annahme, dass der Erblasser die im Vertrag enthaltene Verfügung zu Gunsten eines Dritten auch für den Fall der Scheidung getroffen hat (§ 2077 Abs. 3 BGB), weil Anlass für einen Rücktritt aufgrund der gesetzlich angeordneten Unwirksamkeit der Verfügung zu Gunsten des Dritten in einer solchen Konstellation nicht besteht.

4. April 2025

Die Fachanwälte für Erbrecht trafen sich zu ihrer ersten erbrechtlichen Fachtagung 2025 in Maria Laach.

13. Januar 2025

OLG Celle 6. Zivilsenat, Beschluss vom 13.Januar 2025 , Az: 6 W 156/24

Hat eine Beteiligte im Erbscheinsantrag wider besseres Wissen erklärt, das vorgelegte Testament sei von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden, und haben andere Beteiligten des Erbscheinsverfahrens Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins aufgrund gewillkürter Erbfolge erhoben, sind ihr in der Regel die Kosten des Verfahrens einschließlich der Aufwendungen der übrigen Beteiligten gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG aufzuerlegen.