4. April 2025
Die Fachanwälte für Erbrecht treffen sich zu ihrer ersten erbrechtlichen Fachtagung in Maria Laach.
13. Januar 2025
OLG Celle 6. Zivilsenat, Beschluss vom 13.Januar 2025 , Az: 6 W 156/24
Hat eine Beteiligte im Erbscheinsantrag wider besseres Wissen erklärt, das vorgelegte Testament sei von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden, und haben andere Beteiligten des Erbscheinsverfahrens Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins aufgrund gewillkürter Erbfolge erhoben, sind ihr in der Regel die Kosten des Verfahrens einschließlich der Aufwendungen der übrigen Beteiligten gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG aufzuerlegen.

11. November 2024
OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Beschluss vom 11.November 2024 , Az: 8 W 303/24
Leitsatz
Ein transmortal Bevollmächtigter kann ein Nachlassgrundstück im Namen der Erben auflassen; insoweit (aber auch nur insoweit) liegt ein nachlassbezogenes Rechtsgeschäft vor, das von der transmortalen Vollmacht gedeckt ist.
Die transmortale Vollmacht deckt nicht die Auflassungserklärung des Grundstückserwerbers ab.
Auch wenn die Grundstücksveräußerung der Auseinandersetzung des Nachlasses unter Miterben dient, ist im Grundbuchverfahren nur die Auflassung, nicht auch der zu Grunde liegende schuldrechtliche Nach-lassauseinandersetzungsvertrag in den Blick zu nehmen.
Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsauffassung im Verfahren 8 W 201/15 nicht länger fest. II R 30/19
15. Juni 2021
OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat , Beschluss vom 22. Januar 2021 , Az: 3 Wx 194/20
Formwirksamkeit der nachträglichen Ergänzung eines handschriftlichen Testaments auf der Rückseite ohne gesonderte Unterschrift
Leitsatz
Ergänzt die Erblasserin ihr handschriftliches Testament, mit dem sie ihren Ehemann als von allen Beschränkungen befreiten Vorerben und dessen Tochter sowie ihre beiden Nichten zu ihren Nacherben und zugleich als Ersatzvorerben zu je 1/3 Anteil eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet hat, später auf der Rückseite eines Blattes des Ursprungstextes durch die nicht gesondert mit ihrer Unterschrift versehene Anordnung einer Erweiterung der dem Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgabe um die Verfügung einer Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich des der Tochter zugewendeten Anteils, so hängt die Formwirksamkeit davon ab, ob die Auslegung – wie hier bejaht – ergibt, dass die auf dem Testament bereits vorhandene Unterschrift die nachträgliche Ergänzung deckt.