November 2022
Tagung der Fachanwälte für Erbrecht e.V. im Hotel Fährhaus in Koblenz
August 2022
FOCUS veröffentlicht die Top-Rechtsanwälten 2022:
2022-Urkunde-Linnartz-FOCUSRechtsanwalt Franz Linnartz, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, zählt zu den Top-Rechtsanwälten auf dem Gebiet des Erbrechts in Deutschland (FOCUS, Ausgabe 37/2022).
Juni 2022
„Wer bietet Rat und Beistand, wenn man Ärger hat? Capital und der Marktforscher Statista küren die besten Kanzleien in sieben Disziplinen. Mehr als 4.500 Anwälte haben dafür ihre fähigsten Kollegen empfohlen“
Capital, Juni 2022
Rechtsanwalt – Fachanwalt für Erbrecht Franz Linnartz wurde in „Capital“ zu den besten Anwälten auf dem Gebiet des Erbrechts empfohlen: Ihre Auszeichnung:
Capital – Beste Anwaltskanzlei 2022
6. Mai 2022
Tagestagung der Fachanwälte für Erbrecht e.V. in Höhr-Grenzhausen

20. Oktober 2021

21. Juli 2021
BFH, Urteil vom 14. Oktober 2020 II R 30/19
Leitsatz
Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig (Abweichung von den gleich lautenden Erassen der Länder).
Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein.
OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat , Beschluss vom 22. Januar 2021 , Az: 3 Wx 194/20
Formwirksamkeit der nachträglichen Ergänzung eines handschriftlichen Testaments auf der Rückseite ohne gesonderte Unterschrift
Leitsatz
Ergänzt die Erblasserin ihr handschriftliches Testament, mit dem sie ihren Ehemann als von allen Beschränkungen befreiten Vorerben und dessen Tochter sowie ihre beiden Nichten zu ihren Nacherben und zugleich als Ersatzvorerben zu je 1/3 Anteil eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet hat, später auf der Rückseite eines Blattes des Ursprungstextes durch die nicht gesondert mit ihrer Unterschrift versehene Anordnung einer Erweiterung der dem Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgabe um die Verfügung einer Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich des der Tochter zugewendeten Anteils, so hängt die Formwirksamkeit davon ab, ob die Auslegung – wie hier bejaht – ergibt, dass die auf dem Testament bereits vorhandene Unterschrift die nachträgliche Ergänzung deckt.
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