Aktuelles

November 2022

Tagung der Fachanwälte für Erbrecht e.V. im Hotel Fährhaus in Koblenz

August 2022

FOCUS veröffentlicht die Top-Rechtsanwälten 2022:

2022-Urkunde-Linnartz-FOCUS

Rechtsanwalt Franz Linnartz, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, zählt zu den Top-Rechtsanwälten auf dem Gebiet des Erbrechts in Deutschland (FOCUS, Ausgabe 37/2022).

Juni 2022

„Wer bietet Rat und Beistand, wenn man Ärger hat? Capital und der Marktforscher Statista küren die besten Kanzleien in sieben Disziplinen. Mehr als 4.500 Anwälte haben dafür ihre fähigsten Kollegen empfohlen“
Capital, Juni 2022

Rechtsanwalt – Fachanwalt für Erbrecht Franz Linnartz wurde in „Capital“ zu den besten Anwälten auf dem Gebiet des Erbrechts empfohlen: Ihre Auszeichnung:

Capital – Beste Anwaltskanzlei 2022





6. Mai 2022


Tagestagung der Fachanwälte für Erbrecht e.V. in Höhr-Grenzhausen





20. Oktober 2021

21. Juli 2021

BFH, Urteil vom 14. Oktober 2020 II R 30/19

Leitsatz

Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig (Abweichung von den gleich lautenden Erassen der Länder).

Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein.

OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat , Beschluss vom 22. Januar 2021 , Az: 3 Wx 194/20

Formwirksamkeit der nachträglichen Ergänzung eines handschriftlichen Testaments auf der Rückseite ohne gesonderte Unterschrift

Leitsatz

Ergänzt die Erblasserin ihr handschriftliches Testament, mit dem sie ihren Ehemann als von allen Beschränkungen befreiten Vorerben und dessen Tochter sowie ihre beiden Nichten zu ihren Nacherben und zugleich als Ersatzvorerben zu je 1/3 Anteil eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet hat, später auf der Rückseite eines Blattes des Ursprungstextes durch die nicht gesondert mit ihrer Unterschrift versehene Anordnung einer Erweiterung der dem Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgabe um die Verfügung einer Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich des der Tochter zugewendeten Anteils, so hängt die Formwirksamkeit davon ab, ob die Auslegung – wie hier bejaht – ergibt, dass die auf dem Testament bereits vorhandene Unterschrift die nachträgliche Ergänzung deckt.

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